Am 27.01. fand gleich gleich zu Beginn des Jahres ein Vortrag zu einem hochaktuellen verkehrspolitischen Thema auf Ebene des Landes NRW statt: Das Verkehrsministerium plant im Rahmen einer Novellierung des ÖPNV-Gesetzes eine Neuorganisation der Aufgabenträgerschaft. Es soll für den SPNV eine zentrale Zuständigkeit mit der neuen Organisation Schiene.NRW geben. Das hat weitreichende Konsequenzen für die bestehenden Organisationen VRR, NWL und go.Rheinland – und auch die kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger.
Der Referent Herr Michael Walther ist Gruppenleiter für Radverkehr, Grundsatzfragen Mobilität, Digitalisierung im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. Zuvor war er als Referatsleiter Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung bei der Stadt Braunschweig tätig. In diesem Rahmen verantwortete er die kommunale ÖPNV-Steuerung und die Schnittstellen zum Regionalverband Großraum Braunschweig, der in dieser Region ÖPNV-Aufgabenträger ist. Michael Walther ist Dipl. Geograf mit Schwerpunkt Stadt- und Verkehrsplanung.
Anlass der Novellierung ist eine inzwischen gewandelte Anbieterlandschaft im SPNV, welche kaum noch Ausschreibungsgewinne erzeugt, sondern vielmehr von Marktaustritten oder Nachforderungen in laufenden Verkehrsverträgen geprägt ist.
Dazu haben sich in den Verbünden Finanzierungsströme etabliert, bei denen die durch das Regionalisierungsgesetz des Bundes vorgesehene strikte Zweckbindung der Mittel für den SPNV teilweise gelockert und auch Maßnahmen des kommunalen ÖSPV daraus gefördert werden.
Hier soll im neuen § 11 die SPNV-Pauschale auf 1,7 Mrd. € angehoben und ein Betrag von 100 Mio,.€ auch für andere Zwecke des ÖPNV freigegeben werden.
Damit werden Befürchtungen der Kommunen bzgl. drohender Insolvenzen von SPNV-Unternehmen entkräftet.
Die bisherigen Zuständigkeiten der Verbünde bestanden zum einen aus der SPNV-Aufgabenträgerschaft als auch in einer Koordinierungs- / Hinwirkungsfunktion für die kommunalen Aktivitäten.
Die Gründung von Schiene. NRW sorgt hier künftig für eine eindeutige Aufgabenzuweisung und Trennung der Finanzströme: Die SPNV Aufgabenträgerschaft geht auf Schiene NRW über, die Hinwirkungsfunktionen verbleiben bei den Verkehrsverbünden, die Aufgaben der Kommunen bleiben unverändert. Vor allem bei der Digitalisierung haben sich auf Ebene der Verbünde z.T. unterschiedliche Strukturen entwickelt, die es zusammenzuführen gilt. Die Zweckverbände konzentrieren sich auf regionale Aufgaben, fördern die Infrastruktur, koordinieren und vernetzen das ÖPNV-Angebot und klären Tariffragen.
Schiene.NRW wird als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) von den 3 Zweckverbänden gegründet. Sie von einem Verwaltungsrat gesteuert, der aus den drei Zweckverbänden paritätisch besetzt wird und insgesamt aus 24 Personen besteht. Der Satzungsentwurf sieht für Entscheidungen eine einfache Mehrheit vor. Der Vorstand wird für 5 Jahre bestell und erhält weitreichende Entscheidungsbefugnisse für das operative Tagesgeschäft.
Die laufenden Verkehrsverträge der 3 Verbünde mit den EVU werden fortgeführt, ebenso die auf Verbundebene bestehenden Eigenbetriebe Fahrzeuge, die nach und nach in einen einheitlichen Eigenbetrieb von Schiene NRW überführt werden, der auch weitere Fahrzeugbeschaffungen übernimmt und als entsprechend größere Organisation verbesserte Kreditkonditionen in Anspruch nehmen kann.
Organisatorische offene Fragen sind u.a. der künftige Sitz der Anstalt, sowie die Beschäftigungsverhältnisse der MA’ der Verbünde. Etwa 200 von insgesamt 700 Personen sollen in den Geschäftsbereich von Schiene NRW wechseln.
Auf der Schiene soll künftig unbeschadet der aktuellen Finanzlage oder sonstiger Ereignisse ein Grundangebot garantiert werden, wodurch zum einen der RRX-Betrieb vollständig aufrechterhalten wird, zum anderen für den RB und S-Bahn-Betrieb Fahrtenpaare definiert werden, die verpflichtend zu fahren sind, so dass im Ergebnis keine Strecke und kein Bahnhof völlig ohne Verkehr sein wird
Der Gesetzesentwurf befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung, die Verabschiedung ist vor der Sommerpause vorgesehen so dass das Gesetz zum 01.01.2027 in Kraft treten kann , und die vorgesehenen Institutionen errichtet sein müsen.
Links:
https://www.umwelt.nrw.de/strukturreform
